Kreditgefährdung

Kreditgefährdung
Kreditgefährdung,
 
die Gefährdung des Kredits oder die Herbeiführung von Nachteilen für Erwerb oder Fortkommen eines anderen durch das Behaupten oder Verbreiten falscher Tatsachen. Eine Kreditgefährdung kann privatrechtlich zu einer Schadensersatzverpflichtung desjenigen führen, der die Tatsachen behauptet oder verbreitet, wenn er die Unwahrheit kannte oder fahrlässig nicht kannte (§ 824 BGB). Als Schadensersatz kann u. a. die Rücknahme der Behauptung oder die Veröffentlichung einer Gegendarstellung verlangt werden. Voraussetzung für eine Schadensersatzpflicht ist, dass Tatsachen behauptet, nicht nur Werturteile abgegeben worden sind. Bei einer fahrlässigen Kreditgefährdung kann die Schadensersatzpflicht dadurch ausgeschlossen sein, dass der Mitteilende oder der Empfänger ein berechtigtes Interesse an der Mitteilung der Tatsache hatte (§ 824 Absatz 2 BGB). Ob das der Fall ist, muss durch Interessenabwägung ermittelt werden. Dabei sind insbesondere das Recht auf freie Meinungsäußerung des Mitteilenden und das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Geschädigten zu beachten. (unerlaubte Handlung)
 
Strafrechtlich ist die Kreditgefährdung durch § 187 StGB (Verleumdung) erfasst; in Österreich als Kreditschädigung (§ 152 StGB, Antragsdelikt) unter Strafe gestellt. In der Schweiz bildet die Kreditgefährdung seit 1. 1. 1995 keinen Tatbestand des Strafrechts mehr. Eine Strafbarkeit kann sich aber aus unlauterem Wettbewerb (Art. 3 lit. a in Verbindung mit Art. 23 UWG) oder aus übler Nachrede beziehungsweise Verleumdung (Art. 173 ff. StGB) ergeben.

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Kre|dit|ge|fähr|dung, die (Rechtsspr.): Gefährdung des 1Kredits (2) eines anderen durch Verbreitung unwahrer Behauptungen.

Universal-Lexikon. 2012.

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